1 Vertragsgrundlagen
- Vertragsgrundlagen sind die in Ziff. 1 des Verhandlungsprotokolls (im folgenden VP) bestimmten Vertragsgrundlagen und im Übrigen das Recht der Bundespolitik Deutschland.
- Weichen in den Vertragsgrundlagen die Anforderungen an Dokumentation, an etwa erforderliche Nachweise und an die Voraussetzungen für die Abnahme voneinander ab, sind sie insgesamt zu erfüllen. Dies kann auch durch Umsetzung der jeweils weitestgehenden Anforderungen geschehen, wenn und soweit diese die weniger weitreichenden Anforderungen erfassen.
- Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des AN sind für den AG unverbindlich, auch wenn der AG nicht widerspricht oder der AN erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.
2 Basis von Angeboten und Aufträgen
- Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie vom AG schriftlich bestätigt wurden.
- Nimmt der AN die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen an, so ist der AG vor Zugang der Annahmeerklärung des AN zum Widerruf berechtigt.
- Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und Leistungen durch den AN an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Neben dem Dritten haftet der AN als Gesamtschuldner.
- Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung, sind Bestandteil der Einheitspreise des AN und werden daher vom AG nicht gesondert übernommen. Der AG ist Verbots- bzw. Verzichtskunde.
3 Verantwortlichkeiten, Vollmachten
Der Projektleiter besitzt Vollmacht gegenüber dem AN nur, soweit im Verhandlungsprotokoll seine Vertretungsberechtigung bejaht ist.
Der Projektleiter ist jedoch in keinem Falle berechtigt, Formulierungen oder Klauseln dieser besonderen Bedingungen oder des Verhandlungsprotokolls nach Abschluss zu verändern oder zu streichen. Derartige Änderungen oder Streichungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Geschäfts- oder Einkaufsleitung des AG.
4 Allgemeine Pflichten des AN
4.1 Hinweis- und Sorgfaltspflichten
- Hat der AG den AN über den Verwendungszweck der Lieferungen unterrichtet, oder ist dieser Verwendungszweck für den AN auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der AN verpflichtet, den AG unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen des AN nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
- Umstände, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem AG zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Der AN hat dem AG Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang dem AG erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des AG.
- Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, und hat den AG auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen. Dies schließt insbesondere die VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sowie alle diesbezüglichen Rechtsakte der EU und der Bundesrepublik ein.
- Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel aufgrund von Produktbeobachtungen sind dem AG auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.
4.2 Technische Unterlagen
- Sämtliche vom AG geforderten technischen Unterlagen haben in Form und Ausführung den einschlägigen deutschen Normen zu entsprechen und sind in deutscher Sprache zu liefern. Diese Unterlagen stellen einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung dar.
-
Mit der bestellten Maschine oder Fertigungseinrichtung ist eine Betriebsanleitung in dreifacher Ausfertigung mitzuliefern, untergliedert in:
- Angaben über das Erzeugnis
- Anforderungen an den Aufstellungsort
- Hinweise für Transport, Aufstellung und Abbau
- Angaben zum Betrieb (Verwendung)
- Anleitungen und Hinweise für die Instandhaltung
-
Sofern nicht bereits Teil der Betriebsanleitung nach 4.2 Abs. 2, sind folgende Unterlagen als Anhang der Betriebsanleitung mitzuliefern:
- Ausgefüllte AWF-Maschinenkarte
- Angaben über Zubehör
- Verschleißteil- und Ersatzteillisten
- Prüfprotokoll
- ggf. Zusammenstellungszeichnung
- ggf. Werkzeugliste
- ggf. Programmieranleitung
- Technische Unterlagen, die der AG zur Vorbereitung der Aufstellung und des Betriebes bereits vor Lieferung der Maschine oder Fertigungseinrichtung benötigt, sind zu den in der Bestellung angegebenen Terminen und Stückzahlen zu liefern.
- Der AN hat dem AG auf dessen Anforderung hin die schriftliche Bestätigung zu geben, dass der Liefergegenstand den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV V3) entspricht.
- Sofern für den Gebrauch der bestellten Maschine oder Fertigungseinrichtung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der AN dem AG die nötigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Der AN ist verpflichtet, den AG nach besten Kräften bei der Einholung der behördlichen Genehmigung zu unterstützen.
5 Besondere Pflichten des AN
5.1 Einhaltung der Grundsätze des Globalen Paktes der Vereinten Nationen
- Durch den Beitritt des Gesellschafters des AG zum Globalen Pakt (Global Compact) der Vereinten Nationen verpflichtet der AG sich sowie seine AN zur Einhaltung des Globalen Paktes.
- Der AN verpflichtet sich, die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN zu beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.
- Der AN verpflichtet sich, den AG umgehend über alle in seinem Geschäftsbereich auftretenden Verstöße gegen die in Absatz 1 und 2 aufgeführten Grundsätze zu informieren.
- Bei Kenntniserlangung von Verstößen gegen die unter Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen seitens des AN behält sich der AG eine Überprüfung und ggf. Beendigung der gemeinsamen Geschäftsbeziehungen vor.
5.2 Integritätsklausel
- Der AG weist ausdrücklich auf die in seinem Unternehmen geltenden „VINCI Ethik-Charta und Verhaltensregeln“, den „VINCI Verhaltenskodex gegen Korruption“, sowie den „VINCI Leitfaden zur Wahrung der Menschenrechte“ hin, die über folgende Internetseite heruntergeladen werden können: „http://www.vincienergies.de/de/nachhaltigkeit/gesellschaftliche-verantwortung/unsere-verantwortung/“. Ebenso weist der AG auf das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz hin, dessen Regelungen strikt zu beachten sind.
- Der AN versichert, dass er wie auch seine Nachunternehmer und Lieferanten in ihren jeweiligen Unternehmen eine Compliance-Organisation eingerichtet haben und einen Verhaltenskodex implementiert haben, der vergleichbare Standards an das ethische Verhalten der jeweiligen Organe und Mitarbeiter anlegt, und stellt dessen Einhaltung sicher. Sollte dies bei ihm, einem Nachunternehmer oder einem Lieferanten von ihm nicht der Fall sein, so verpflichtet sich der AN hiermit, dass er seinen Organen und Mitarbeitern und die jeweiligen Nachunternehmer und Lieferanten ihren Organen und Mitarbeitern die Einhaltung der „VINCI Ethik-Charta und Verhaltensregeln“, des „VINCI Verhaltenskodex gegen Korruption“, des „VINCI Leitfaden zur Wahrung der Menschenrechte“ und des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes auferlegt und dass er deren Einhaltung sicherstellt.
5.3 Verstoß gegen Ziff. 5.1 und 5.2
- Der AN verpflichtet sich, den AG umgehend über alle auftretenden Verstöße gegen die in Ziffer 5.1 und 5.2 aufgeführten Pflichten zur Auferlegung und zur Einhaltung zu informieren.
- Bei Kenntniserlangung von Verstößen gegen die unter Ziff. 5.1 und 5.2 genannten Pflichten zur Auferlegung und Einhaltung seitens des AN behält sich der AG eine Überprüfung vor. Wird ein Verstoß festgestellt, so ist der AG berechtigt, sämtliche Verträge mit dem AN gem. § 648a BGB außerordentlich zu kündigen oder hiervon zurückzutreten.
5.4 Versand
Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden. Verpackungs- und Versandvorschriften sind einzuhalten. Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen des AG anzugeben. Spätestens am Tag des Versandes ist dem AG eine Versandanzeige zuzuleiten. Dem AG durch Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des AN.
5.5 Entsorgung
Verpackungsmaterialien sind nur im erforderlichen Umfang und aus möglichst umweltfreundlichem Material zu verwenden; der AN ist zur Rücknahme der Verpackungen im Rahmen der abfallrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, soweit nichts anderes vereinbart wird.
5.6 Ersatzteile und Lieferbereitschaft
- Der AN ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
- Stellt der AN nach Ablauf der in § 5.6 Abs. 1 genannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist dem AG Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.
5.7 Beistellung
- Vom AG dem AN überlassene Gegenstände aller Art bleiben Eigentum des AG. Sie dürfen ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen verwendet werden.
- Der AN ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen sowie die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen.
- Soweit vom AG überlassene Gegenstände vom AN zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt der AG als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt der AG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgen die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des AN als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der AN dem AG anteilmäßig Miteigentum überträgt; der AN verwahrt das Miteigentum für den AG.
6 Änderungen und Ergänzungen des Liefer- und / oder Leistungsumfanges
- Wird der AG durch seinen KUNDEN im Rahmen seines Auftrags mit Nachaufträgen beauftragt, so ist der AN zur Ausführung verpflichtet. Die Abrechnung wird entsprechend der Einheitspreise des Hauptauftrags durchgeführt.
- Im Übrigen darf der AN die Ausführung einer Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Erfolges erforderlich ist, nicht und eine Änderung des vereinbarten Erfolges nur ablehnen, wenn sie ihm im Einzelfall unzumutbar ist. Macht der AN betriebsinterne Gründe für die Unzumutbarkeit geltend, so trägt er die Beweislast.
- Erfordert die Angebotserstellung des AN Planungsleistungen, so schuldet der AN auch diese, soweit ihm dies zumutbar ist, etwa weil sein Betrieb hierauf eingerichtet ist.
- Der AG kann im Rahmen des KUNDEN-Projekts auch Material ohne Montageleistung zu den Konditionen des Auftrags vom AN beziehen, soweit das zu beziehende Material bzw. die Materialart im Lieferumfang des Hauptauftrags enthalten ist.
- § 650 b BGB findet in allen weiteren Fällen, in denen der AG geänderte Leistungen oder einen geänderten Werkerfolg wünscht, mit der Maßgabe Anwendung, dass der AG unmittelbar zur Anordnung der geänderten Leistung berechtigt ist, soweit die Parteien im Verhandlungsprotokoll keine andere Frist vereinbaren.
7 Termine
- Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Vorablieferungen sind nur mit Zustimmung des AG zulässig.
- Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der vom AG angegebenen Versandanschrift an.
8 Vertragsstrafe
- Gerät der AN in Verzug, so ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,1 % des Bestellwertes pro angefangenen Kalendertag, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes zu verlangen.
- Der AG kann die Vertragsstrafe verlangen bis spätestens zur Zahlung oder sonstigen Erfüllung der Schlussrechnung.
9 Abnahme
- Sofern vereinbart, erfolgt eine gemeinsame Vorabnahme im Herstellerwerk. Den Umfang der Vorabnahmeprüfung bestimmt der AG. Nach Bestätigung der Vorabnahme durch den AG erfolgt die Lieferfreigabe.
- Die Abnahme erfolgt durch Personal des AG am Aufstellungsort. Die Maschine oder Fertigungseinrichtung einschließlich der zugehörigen technischen Unterlagen wird dabei auf Mängel überprüft. Den Umfang der Abnahmeprüfung bestimmt der AG. Die Maschine oder Fertigungseinrichtung gilt erst dann als abgenommen, wenn der AG das Abnahmeprotokoll ohne Einschränkungen unterschrieben hat.
10 Vergütung, Preise
Die Preise gelten frei Erfüllungsort (DDP Incoterms 2020) einschließlich aller Ladevorgänge (Be- und Entladen).
11 Änderungen der Vergütung
- Der AN ist verpflichtet, seine Kalkulation auf Verlangen des AG offenzulegen, wenn er eine Vergütung für Leistungen infolge einer Änderung des vereinbarten Erfolgs oder zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs verlangt.
- Der AN ist verpflichtet, die Kalkulation bestimmter Einheitspreise offen zu legen, wenn der AG dies zur Erarbeitung von Nachträgen gegenüber dem KUNDEN fordert. Der AN hat diese innerhalb einer Frist von 12 Arbeitstagen nach Aufforderung vorzulegen.
- § 650 c BGB findet in allen weiteren Fällen, in denen der AG geänderte Leistungen oder einen geänderten Werkerfolg wünscht, mit der Maßgabe Anwendung, dass bereits vereinbarte Preise auch für derartige Leistungen gelten, soweit sich die Parteien nicht auf einen anderen Preis verständigen.
12 Rechnungen
Die Rechnung muss die Bestellnummer und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen wiedergeben.
13 Zahlungen
- Zahlungen erfolgen nach Zugang der Waren- und Rechnung innerhalb von 15 Kalendertagen abzüglich 3 % Skonto, innerhalb von 15 bis 29 Kalendertagen abzüglich 2 % Skonto oder wahlweise nach 30 Kalendertagen rein netto.
- § 13.1 gilt entsprechend für andere Erfüllungshandlungen des AG sowie die berechtigte Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten und Zurückbehaltungsrechten.
- Lässt der AG für eine Abschlagszahlung oder die Vorauszahlung die Skontofrist verstreichen, lässt dies die Berechtigung zum Abzug von Skonto für die übrigen Zahlungen oder Erfüllungshandlungen unberührt.
- Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils geltenden Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
- Schecks oder Wechsel werden an Erfüllung statt angenommen.
14 Sicherheiten
14.1 Vertragserfüllungssicherheit
- Als Sicherheit für die Vertragserfüllung stellt der AN auf Verlangen des AG eine Sicherheit in Höhe von 10 % der Auftragssumme („Vertragserfüllungssicherheit“), soweit die Parteien im Verhandlungsprotokoll keine andere Höhe der Sicherheit vereinbart haben. Die Vertragserfüllungssicherheit sichert die Ansprüche des AG auf die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, Mängelansprüche und die nicht mit Mängeln in Zusammenhang stehenden Zahlungsansprüche des AG (insb. wegen Vertragsstrafe, Schadensersatz, Mehrkostenerstattung und Rückzahlung überzahlten Werklohns).
- Soweit von der Vertragserfüllungssicherheit auch Mängelansprüche abgesichert werden, erfasst die Sicherheit nur Ansprüche wegen vor oder bei Abnahme festgestellter Mängel. Die Vertragserfüllungssicherheit sichert keine Ansprüche wegen Mängeln, die erstmals nach dem Beginn der Gewährleistungszeit festgestellt werden.
- Die Vertragserfüllungssicherheit dient auch der Absicherung von Rückgriffansprüchen des AG gegen den AN aufgrund einer Inanspruchnahme des AG bei Verstößen des AN gegen § 14 AEntG (Zahlung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer und Abführung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien), § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV (Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) und § 150 Abs. 3 SGB VII (Abführung der Beiträge für die Bauberufsgenossenschaft).
- Zur Vereinfachung der Abwicklung kann der AG bei jeder Abschlagszahlung 10 % des jeweiligen Zahlbetrages einbehalten, bis die Sicherheitssumme erreicht ist (Bareinbehalt).
- Der AN kann, soweit der Bareinbehalt nicht bereits berechtigt verwertet ist, seine Auszahlung verlangen Zug-um-Zug gegen Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft eines gemäß § 17 Abs. 2 VOB/B zulässigen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers über 10 % der Auftragssumme, die dem dem Verhandlungsprotokoll als Anlage beigefügten, als „Vertragserfüllungsbürgschaft“ bezeichneten Muster entspricht.
- Bei einer Änderung der Auftragssumme durch Mengenmehrungen, Änderungen, Beauftragung von Bedarfspositionen o. ä. ändert sich die Höhe der Vertragserfüllungssicherheit entsprechend. Hat der AN eine Vertragserfüllungsbürgschaft vorgelegt, ist bei einer Änderung der Auftragssumme auf Verlangen einer der Parteien der Bürgschaftsbetrag an die geänderte Auftragssumme anzupassen. Ist die Auftragssumme gestiegen, so kann der AG bis zur Anpassung des Bürgschaftsbetrages einen Bareinbehalt in Höhe der derzeit ungesicherten Differenz vornehmen; dieser Bareinbehalt kann durch Anpassung des Bürgschaftsbetrages unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 abgelöst werden.
- Die Vertragserfüllungsbürgschaft darf eine Hinterlegungsklausel nicht enthalten. Sie dient auch zur Sicherung etwaiger Ansprüche des AG auf Rückerstattung von Überzahlungen und Schadensersatz. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungssicherheit gemäß obigem Abs. 2 durch Bankbürgschaft abgelöst wird.
- Der Anspruch auf Erfüllung aus der Sicherheit (auch in Form einer Bürgschaft) verjährt nicht vor Eintritt der Verjährung des besicherten Anspruchs.
- Der AN kann die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und Ablauf der Prüffrist für die Schlussrechnung, sowie Zug-um-Zug gegen Stellung einer Sicherheit gemäß § 14.2 zurückverlangen. Soweit aber durch die Sicherheit gesicherte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der AG für diese Ansprüche einen entsprechenden Teil dieser Sicherheit zurückbehalten. Ist eine Vertragserfüllungsbürgschaft nicht übergeben worden, so reduziert sich ein getätigter Bareinbehalt nach Abnahme und Ablauf der Prüffrist für die Schlussrechnung auf die Höhe des Gewährleistungseinbehalts zzgl. etwaiger vom AG bereits geltend gemachter und noch nicht erfüllter Ansprüche.
- Die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 17 VOB/B.
14.2 Sicherheit für Mängelansprüche des AG
- Zur Absicherung der Mängelansprüche des AG wegen nach Abnahme festgestellter Mängel (einschließlich Schadensersatz) stellt der AN auf Verlangen des AG eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme („Gewährleistungssicherheit“) für die vollständige Dauer der Gewährleistung, soweit die Parteien im Verhandlungsprotokoll keine andere Höhe der Sicherheit vereinbart haben.
- Die Gewährleistungssicherheit dient auch der Absicherung von Rückgriffansprüchen des AG gegen den AN aufgrund einer Inanspruchnahme des AG bei Verstößen des AN gegen § 14 AEntG (Zahlung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer und Abführung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien), § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV (Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) und § 150 Abs. 3 SGB VII (Abführung der Beiträge für die Bauberufsgenossenschaft).
- Zur Vereinfachung der Abwicklung kann der AG 5 % der Abrechnungssumme bei der Schlusszahlung als Gewährleistungssicherheit einbehalten (Bareinbehalt).
- Der AN kann, soweit der Bareinbehalt gemäß Abs. 3 nicht berechtigt verwertet ist, die Auszahlung dieses Bareinbehalts verlangen Zug-um-Zug gegen Stellung einer Bürgschaft für Mängelansprüche eines gemäß § 17 Abs. 2 VOB/B zulässigen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in dem Auszahlungsbegehren entsprechender Höhe, die dem Verhandlungsprotokoll als Anlage beigefügten, als „Gewährleistungsbürgschaft“ bezeichneten Muster entspricht.
- Zur Rückgabe der Sicherheit wegen Mängelansprüchen ist der AG unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass statt des dort in Satz 1 genannten Zeitraums von zwei Jahren die von den Parteien vertraglich vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche maßgeblich sind.
- Haben die Parteien im Verhandlungsprotokoll eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vereinbart, ohne gesonderte Abrede zur Reduzierung der Sicherheit nach Ablauf der Regelverjährung von 5 Jahren getroffen zu haben, reduziert sich die Sicherheit auf 1 %, soweit nicht zuvor eine Inanspruchnahme erfolgt ist. Nach 10 Jahren ist die Sicherheit vollständig zurückzugeben, es sei denn, sie ist vorher in Anspruch genommen. Ist die Sicherheit in Anspruch genommen und der jeweils geltend gemachte Anspruch noch nicht erfüllt worden, so darf der AG für diese Ansprüche einen entsprechenden Teil dieser Sicherheit zurückbehalten.
- Im Übrigen gelten § 17 VOB/B und § 14.1 Abs. 7.
15 Mängelansprüche
- §§ 377 ff. HGB und Art. 38, 39 CISG werden abbedungen. Stattdessen gilt: Der AG ist nicht verpflichtet, eine Lieferung unverzüglich zu untersuchen, es sei denn, dies ist aufgrund der dem AN bekannt gemachten oder erkennbaren Betriebsabläufe für den AG nicht unzumutbar oder nicht unzweckmäßig. In diesem Fall ist eine Rüge noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erkennen der Mängel erfolgt, es sei denn, dass die Mängel auch ohne Untersuchung bei der Anlieferung offensichtlich waren. Treffen die Parteien im Verhandlungsprotokoll keine anderweitige Regelung, gilt als ausreichend eine Frist von drei Wochen nach Lieferung und im Falle offensichtlicher Mängel von zwei Wochen.
- Der AN leistet dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der gesetzlichen Gewährleistungszeit mangelfrei bleiben und die vertraglich vereinbarten Eigenschaften haben. Für vertraglich vereinbarte Eigenschaften sowie Leistungs- oder Qualitätsmerkmale übernimmt der AN die Garantie (§§ 443, 444, 639 BGB).
- Die Verjährungsfrist für Mängel beginnt bei abnahmepflichtigen Leistungen mit der förmlichen Abnahme der Leistungen des AN und bei nicht abnahmepflichtigen Leistungen entweder mit der Gegenzeichnung des Liefernachweises durch den AG oder, falls diese nicht erfolgt und in diesem Rahmenvertrag keine besonderen Regelungen getroffen wurden, nach den gesetzlichen Vorschriften. Die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist ist um 6 Monate verlängert. Die Verjährungsfrist wird durch eine berechtigte Mängelrüge gehemmt.
- Mängel sind dem AN, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, innerhalb angemessener Frist schriftlich anzuzeigen.
- Der AN wird Qualitätsprüfungen durchführen und dem AG auf Wunsch die Überprüfung des Herstellungsverfahrens in seinem Betrieb gestatten. Entsprechende Dokumente werden auf Wunsch dem AG überlassen.
- Im Falle der Neuherstellung oder Nachbesserung ist die mangelhafte Lieferung vom AN am Ort ihrer aus der Beauftragung des AN erkennbaren bestimmungsgemäßen Verwendung (Belegenheitsort), ansonsten am Erfüllungsort zurückzunehmen.
16 Haftung/Versicherung
- Der AG haftet dem AN nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns.
-
-
Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, diese während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten, wobei diese Beträge bei mehreren Schadensfällen mindestens zwei Mal pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehen müssen:
Schadensart: Deckungssumme in EUR:- Personenschäden 2.000.000
- Sachschäden 2.000.000
- Vermögensschäden 1.000.000
- Tätigkeitsschäden 500.000
- Der AN wird dem AG die Kopien der Versicherungsverträge spätestens bei Lieferung vorlegen. Der AN hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des AG. Der AG kann Zahlungen vom Nachweis des Bestandes und des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.
- Der AN ermächtigt den AG, in Schadensfällen unmittelbar Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen, von dieser Informationen abzufordern oder Verhandlungen zu führen. Der AG wird dabei unwiderruflich ermächtigt, Entschädigungszahlungen der Versicherung im eigenen Namen geltend zu machen und entgegenzunehmen, soweit die Ersatzleistungen auf Schäden im Eigentum des AG entfallen.
-
Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, diese während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten, wobei diese Beträge bei mehreren Schadensfällen mindestens zwei Mal pro Versicherungsjahr zur Verfügung stehen müssen:
17 Dauer und Kündigung
17.1 Kündigung
- Der AG kann den gesamten Vertrag oder Teile desselben jederzeit kündigen.
-
Hat der AN die Kündigungsgründe zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, sofern diese für den AG verwertbar sind. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Der AN hat die Kündigungsgründe insbesondere in folgenden Fällen zu vertreten:
- Der AN erbringt trotz Abmahnung und Fristsetzung keine beanstandungsfreie Leistung.
- Der AN hält trotz Abmahnung und Fristsetzung die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine nicht ein.
- Hat der AN die Kündigungsgründe nicht zu vertreten, so ersetzt der AG die bis zum Kündigungstermin nachweisbar erbrachten Leistungen und die nicht mehr abwendbaren Kosten. Darüberhinausgehende Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche stehen dem AN anlässlich der Kündigung nicht zu. Der AN wird mit seinen Nachunternehmern eine entsprechende Regelung vereinbaren.
- Die Rechte an den bis zur Kündigung geschaffenen Arbeitsergebnissen gehen auf den AG über.
17.2 Insolvenz und Insolvenzantrag gegen den AN
- Der AG ist zur Kündigung des Vertrages gemäß § 17.1 Abs. 2 insbesondere berechtigt, wenn der AN seine Zahlungen einstellt oder einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens stellt oder ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
- Aufschiebend bedingt für den Fall des Abs. 1 tritt der AN bereits jetzt seine im Zeitpunkt des Bedingungseintritts bestehenden gegenwärtigen und zukünftigen Erfüllungs- und Nachbesserungsansprüche ab, die der AN aus einem Rechtsverhältnis mit einem Dritten hat.
- Gegenstand dieses Rechtsverhältnisses muss dabei die Erfüllung oder Nachbesserung einer Leistung sein, die auch als Erfüllung oder Nachbesserung im Rechtsverhältnis zwischen AG und AN anzusehen ist. Soweit jenes Rechtsverhältnis auch die Erfüllung oder Nachbesserung von Leistungen zum Gegenstand hat, die nicht als Erfüllung oder Nachbesserung im Rechtsverhältnis zwischen AG und AN anzusehen sind, sind diese Ansprüche von der Abtretung ausgeschlossen.
17.3 Weiterführung der Leistungen
Wird der Vertrag zwischen AG und AN durch einseitige Willenserklärung oder Einigung oder sonstwie (jedoch nicht durch Erfüllung §§ 362, 364 BGB) beendet (nachfolgend: Vertragsbeendigung), hat der AN alle Mittel zur Verfügung zu stellen, die der AG zur Weiterführung der Leistungen benötigt. Hierunter fallen insbesondere: die Benutzung von Geräten, Materialien, Anlagenteilen, Zeichnungen, Know-how und Schutzrechten. Der AN ist verpflichtet, den AG bei dieser Nutzung umfassend zu unterstützen. Der AN ist verpflichtet, unverzüglich die vollständigen Projektunterlagen an den AG kostenfrei herauszugeben und tritt hiermit alle Rechte an diesen Unterlagen an den AG unter der aufschiebenden Bedingung der Vertragsbeendigung ab, welche der AG annimmt. Auf Zurückbehaltungsrechte an der Herausgabe der Unterlagen, gleich aus welchem Rechtsgrund, verzichtet der AN, der AG nimmt den Verzicht an. Als Projektunterlagen sind alle Sachen in körperlicher Form sowie auch jegliche EDV-basierenden Daten, Dateien und sonstige Informationen zu verstehen, die (un-)mittelbar im Zusammenhang mit dem Projekt und dessen Ausführung stehen.
17.4 Nachunternehmer und Sublieferanten
Der AN tritt bereits jetzt aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung
- alle seine gegenwärtigen und zukünftigen gegen Nachunternehmer und Sublieferanten (im Folgenden: NU) bestehenden bzw. entstehenden Ansprüche, einschließlich aller Ansprüche auf Erfüllung, Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, Rückzahlungsansprüche aus Überzahlungen, Schadensersatzansprüche, Gewährleistungsansprüche, Ansprüche auf und aus Sicherheitsleistungen sowie Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus ihm oder seinen NU entstandenen Schäden sowie
- alle Ansprüche an und aus diesbezüglichen Sicherheiten und Bürgschaften (z. B. Vorauszahlungs-, Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften)
an den AG ab, der die Abtretung annimmt.
Der AN ist verpflichtet, in alle mit seinen NU abzuschließenden Verträge die Erklärung des NU aufzunehmen, dass der NU damit einverstanden ist, dass der AN seine sämtlichen gegenüber dem NU bestehenden Ansprüche (insbesondere: Erfüllungsansprüche, Rückzahlungsansprüche aus Überzahlungen, Schadensersatzansprüche, Gewährleistungsansprüche, Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem NU entstandenen Schäden, Ansprüche an und aus von dem NU gestellten Bürgschaften) aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung an den AG abtritt.
Der AN wird dem AG auf Verlangen einen Nachweis darüber liefern.
18 Schutz- und Patentrechtsverletzungen
- Der AN ist gegenüber dem AG zur Verschwiegenheit im Verhältnis zu Dritten im Hinblick auf die ihm in irgendeinem Zusammenhang mit dem Projekt bekannt gewordenen Informationen, Kenntnisse, Erfahrungen (alles in dem Projekt verwandte und gewonnene Know-how) und sonstige Gegenstände seines Wissens über die vertragsgegenständliche Leistung sowie die Gegebenheiten des Projektes, und zwar auch über die Beendigung des Vertrages hinaus, verpflichtet. Ausgenommen davon sind an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, sofern diese in entsprechender Weise zu Verschwiegenheit verpflichtet worden sind.
- Der AN wird dafür Sorge tragen, dass auch seine Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und freien Mitarbeiter an die Geheimhaltungsverpflichtung gebunden sind.
- Der AN steht dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen fremden Patentschutz und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Er verpflichtet sich, den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter vollumfänglich auf dessen erstes Anfordern freizustellen und für den entstehenden Schaden zu haften. Etwaige Lizenzgebühren trägt der AN.
- Der AN verpflichtet sich, nicht allgemein bekannte kaufmännische und technische Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferungen zu verwenden. Etwaige NU sind entsprechend zu verpflichten.
- Der AN darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen die Firma oder Marken des AG nur nennen, wenn dieser vorher schriftlich zugestimmt hat.
- Das Urheberrecht an Plänen, Zeichnungen und Ideen, die sich in der Lieferung verkörpern, entsteht in der Person des AG. Der AG ist Hersteller im Sinne des § 950 BGB.
19 Zusicherungen / Sonstige Vereinbarungen
- Der AG ist berechtigt, gegen Forderungen, die dem AN gegen den AG zustehen, mit Forderungen aufzurechnen, die ihm oder anderen mit dem AG i. S. d. §§ 15 AktG verbundenen Unternehmen gegen den AN zustehen. Der AG ist weiter berechtigt, gegen Forderungen, die dem AN gegen eines der vorbenannten Unternehmen zustehen, mit seinen Forderungen gegen den AN aufzurechnen.
- Der AN kann gegen Ansprüche des AG nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
- Der AN ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem AG ohne dessen schriftliche Zustimmung abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen; das gilt nicht bei wirksamer Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts durch den AN.
- Die vom AN gefertigten bzw. beschafften und dem AG auszuhändigenden Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Dokumentationen, Daten usw.) werden Eigentum des AG. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN nach dem Leistungsende (Abnahme, Kündigung oder Vertragsaufhebung) ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche des AN, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, sind von dem AG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
- Die dem AN überlassenen Unterlagen des AG sind dem AG spätestens nach Abschluss seiner Leistungen zurückzugeben.
- Der AG ist gegenüber dem AN berechtigt, den Ersatz des Schadens geltend zu machen, der ihm dadurch entsteht, dass er seinerseits vom KUNDEN wegen schuldhafter Verletzungen des AN gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften in Anspruch genommen wird oder er deshalb an der weiteren Ausführung gehindert wird oder eine Verzögerung im Bauablauf entsteht.
- Dieser Vertrag selbst sowie alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die vereinbarte Schriftform.
- Nebenabreden sind nicht getroffen.
20 Konfliktbeilegung
Soweit die Parteien im Verhandlungsprotokoll Mediation oder eine sonstige Form der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vereinbart haben, sind die dort dafür benannten Regelungen zu beachten.
21 Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klauseln
- Erfüllungsort für Lieferungen des AN ist die in der Bestellung angegebene Versandanschrift. Ist eine Versandanschrift nicht angegeben und ergibt sich der Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt die Anschrift des AG als Erfüllungsort. Nachrangig gelten die DDP (Erfüllungsort) Incoterms 2020. Erfüllungsort für Zahlungen ist ebenfalls der Ort des AG. Erfüllung tritt bei unbarer Zahlung ein, wenn bei Überweisung das Konto gedeckt ist und der AG über das Geld unwiderruflich und frei von Rechten Dritter verfügen kann.
- Im Falle eines Mangels seiner Lieferungen ist der AN verpflichtet, die mangelhafte Sache an dem Ort, an dem sich die Sache bestimmungsgemäß befindet (Belegenheitsort), unausgebaut zurückzunehmen (Erfüllungsort für Nachbesserung). § 19.6 bleibt unberührt.
- Ist der AN Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – der Geschäftssitz des AG Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand. Der AG ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
- Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bestimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
- Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Auftragnehmer oder Teile anderer herangezogener Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die nach Gesetz und Rechtsprechung nächstliegende, zulässige Klausel, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn in nächstliegender, maximal zulässiger Weise regelt.